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   BSG, 08.11.1989 - 1 RA 61/87   

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https://dejure.org/1989,5560
BSG, 08.11.1989 - 1 RA 61/87 (https://dejure.org/1989,5560)
BSG, Entscheidung vom 08.11.1989 - 1 RA 61/87 (https://dejure.org/1989,5560)
BSG, Entscheidung vom 08. November 1989 - 1 RA 61/87 (https://dejure.org/1989,5560)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Rückabwicklung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VersorgAusglHärteG § 4 Abs. 1; BGB § 1587b Abs. 1
    Rückübertragung von Rentenanwartschaften nach § 4 Abs. 1 VersorgAusglHärteG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1475
  • FamRZ 1990, 619
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 61/87
    Eine Verletzung des Klägers in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG scheide aus, weil unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1) in den in § 4 Abs. 1 und 2 VAHRG geregelten Härtefällen die verfassungswidrige Gesetzeslage nicht im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern erst dann entstehe, wenn sich dieser beim Ausgleichsverpflichteten auswirke, also nach Eintritt eines Leistungsfalles.

    Beizupflichten ist dem Kläger darin, daß sich nach dem Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 2 ff; im folgenden zitiert allein nach BVerfGE) der Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch auf Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und auf solche Rechtspositionen des Versicherten nach Begründung eines Rentenversicherungsverhältnisses erstreckt, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles, zum Vollrecht erstarken können (Rentenanwartschaften).

    Ist nach dem Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980 (aaO) die Übertragung von Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs. 1 BGB als solche mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, können den Ausgleichsverpflichteten zusätzlich benachteiligende und damit möglicherweise gegen die Eigentumsgarantie verstoßende Rechtswirkungen des Versorgungsausgleichs erst dann eintreten, wenn dieser über die bloße Übertragung von Rentenanwartschaften hinaus die Rechtsposition des Ausgleichsverpflichteten weitergehend beeinträchtigt.

  • BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 45/87

    Verpflichtung aus Versorgungsausgleich - Anspruch auf Rückübertragung von

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 61/87
    Der 5. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 20. September 1988 (BSGE 64, 75 = SozR 5795 § 4 Nr. 6) ausgesprochen, unter Berücksichtigung der Systematik der Härteregelung im VAHRG lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 VAHRG herleiten, daß der aus dem Versorgungsausgleich Verpflichtete, der eine Rente nicht beziehe, einen Anspruch gegen den Träger der Rentenversicherung des Berechtigten auf Rückübertragung von Anwartschaften habe.

    Deshalb ist es unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, daß § 4 Abs. 1 VAHRG einen sogen "Rückausgleich" der übertragenen Rentenanwartschaften (vgl zu dieser Formulierung BSGE 64, 75, 77 = SozR 5795 § 4 Nr. 6 S 23) lediglich in Gestalt der Außerachtlassung dieser Übertragung anläßlich der Berechnung einer dem Ausgleichsverpflichteten oder seinen Hinterbliebenen zustehenden Rente und nicht auch und schon in Form einer "Rückübertragung" der Rentenanwartschaften auf sein Versicherungskonto vorsieht.

    Hierzu ist bereits im Urteil des 5. Senats vom 20. September 1988 (BSGE 64, 75, 77 = SozR 5795 § 4 Nr. 6 S 23) darauf hingewiesen worden, daß der Gesetzgeber sich beim Härteausgleich nach dem VAHRG die - überflüssige - Rückübertragung von Rentenanwartschaften habe ersparen können, weil alle Berechnungsgrößen ohnehin beim Träger der dem Ausgleichsverpflichteten zu gewährenden Rente vorhanden und zu berücksichtigen seien.

  • BSG, 21.07.1987 - 4a RJ 77/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 61/87
    Die Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 VAHRG selbst mit der darin enthaltenen Festlegung bestimmter Grenzwerte sei nach dem Urteil des 4a-Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 77/86 - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BSG, 20.03.2013 - B 5 R 2/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Besitzschutz - persönliche

    Allerdings blieb auch nach einem durchgeführten Rückausgleich die Übertragung von Rentenanwartschaften und der damit verbundene Abschlag im Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen bestehen (Senatsurteile vom 20.9.1988 - 5/4a RJ 45/87 - BSGE 64, 75 ff = SozR 5795 § 4 Nr. 6 und vom 22.11.1988 - 5/4a RJ 65/87 - Juris RdNr 14 f; BSG SozR 5795 § 4 Nr. 9) .
  • BSG, 20.01.2021 - B 13 R 5/20 R

    Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente ohne die Berücksichtigung eines

    Selbst nach Durchführung eines solchen Rückausgleichs bleibt die Übertragung von Rentenanwartschaften und der damit verbundene Abschlag im Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen bestehen (BSG Urteil vom 20.9.1988 - 5/4a RJ 45/87 - BSGE 64, 75 = SozR 5795 § 4 Nr. 6 - juris RdNr 19 ff; BSG Urteil vom 22.11.1988 - 5/4a RJ 65/87 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 61/87 - SozR 5795 § 4 Nr. 9; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 2 RdNr 15; BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 25/12 R - SozR 4-2600 § 88 Nr. 3 RdNr 13) .
  • LSG Bayern, 09.05.2018 - L 19 R 412/17

    Höhe der Beitragserstattung nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs

    Vor Eintritt des Versicherungsfalls, der Rentengewährung an den Ausgleichsverpflichteten, wirkt sich aber die Härte des Versorgungsausgleiches nicht aus, vielmehr ist erst die nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Ausgleichsverpflichteten gewährte Rente nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleiches zu kürzen (vgl. zu § 4 VAHRG: BSG Urteil vom 08.11.1989 - 1 RA 61/87 - juris).
  • LSG Niedersachsen, 14.03.1990 - L 1 An 133/89

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückzahlung im Wege der Durchführung des

    Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 VAHRG, der eine "Rückübertragung" von Rentenanwartschaften vor Eintritt eines Versicherungsfalls in der Person des Ausgleichsverpflichteten nicht gestattet (vgl. Urteil des BSG vom 08.11.1989 - 1 RA 61/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), setzt der Rückzahlungsanspruch nach § 7 VAHRG den Eintritt des Versicherungsfalls beim Ausgleichsverpflichteten nicht voraus: Es muß nur feststehen, daß aus dem begründeten Anrecht keine höheren als die in § 4 Abs. 2 VAHRG genannten Leistungen zu gewähren sind.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.08.2010 - L 2 KN 15/10
    Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, wenn § 4 Abs. 1 VAHRG lediglich einen sogen "Rückausgleich" der übertragenen Rentenanwartschaften in Gestalt der Außerachtlassung dieser Übertragung anlässlich der Berechnung einer dem Ausgleichsverpflichteten oder seinen Hinterbliebenen zustehenden Rente und nicht auch und schon in Form einer endgültigen "Rückübertragung" der Rentenanwartschaften auf sein Versicherungskonto vorsah (BSG, U.v. 08. November 1989 - 1 RA 61/87 - SozR 5795 § 4 Nr. 9).
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